ROOFFOX GmbH

Innovation im Handwerk

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Bestellungen von Verlege- und Schneidemaschinen für Bitumenbahnen (im Folgenden: “die
Ware”) durch den Vertragspartner gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden:
„AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende Bedingungen des
Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind Aufforderungen zu Bestellungen. Sämtliche Bestellungen des Vertragspartners bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform (Auftragsbestätigung). Der Vorrang der
Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
Maßgebend für Umfang und Gegenstand der Bestellung ist die Auftragsbestätigung.
(2) Die jeweilige Spezifikation der Ware ist der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügt.
(3) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand
nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.

§ 3 Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt durch Versendung der Ware an die vom Vertragspartner angegebene
Lieferadresse. Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen.
(2) Die Versandkosten trägt der Vertragspartner. Die Ware wird für den Versand versichert. Die Kosten der
Versicherung trägt der Vertragspartner.
(3) Die Erfüllung der Lieferpflicht erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
für den Fall, dass wir uns ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit dem Vertragspartner
entsprechend der Quantität und Qualität aus unserer Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Vertragspartner
bei unserem Zulieferer eingedeckt haben (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes).
(4) Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Teillieferungen sind
zulässig.
(3) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des
Vertragspartners oder aus einem sonstigen vom Vertragspartner zu vertretenem Grund von unserem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum der Absendung der
Mitteilung der Versand- und/ oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Vertragspartner auf den Vertragspartner
über.

§ 5 Lieferfrist und Lieferfristverlängerung bei Arbeitskämpfen und unvorhergesehenen Hindernissen

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Vertragspartner gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt übergeben wurde.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, z. B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen
von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid-19, unverschuldete
Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(4) Zu den unvorhergesehenen Hindernissen im Sinne von Absatz 3 gehören auch durch die vorstehend genannten
Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.
(5) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von verspäteter Lieferung aus den vorstehend
genannten Gründen der Behinderung, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei betriebsexternen Arbeitskämpfen sowie nicht für unsere Haftung wegen eines Übernahme- oder
Vorsorgeverschuldens, wenn das Leistungshindernis mit seinen Folgen für die Möglichkeit der Vertragserfüllung
vorhersehbar oder bereits vorhanden war und wir die Verpflichtung dennoch ohne ausdrückliche Einschränkung
eingegangen sind oder keine mögliche Vorsorge getroffen haben, um den Vertrag trotz des bevorstehenden
Leistungshindernisses erfüllen zu können. Es gilt ebenso nicht für den Anspruch des Vertragspartners auf
Seite 2 von 5
Rückzahlung der Gegenleistung, wenn der Vertragspartner diese bereits im Voraus geleistet hat. Für diese Falle
gelten die Regelungen aus § 14 der AGB.
(6) Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist dem Vertragspartner mitzuteilen, wenn zu
übersehen ist, dass etwaige Lieferfristen nicht einzuhalten sind.
(7) Die Verlängerung der Lieferfrist nach Absatz 3 gilt nicht, wenn wir unserer Informationspflicht nach Absatz 6 nicht
nachgekommen sind oder wenn wir das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw.
Leistungsgarantie übernommen haben.
(8) Die Regelungen zur Lieferfristverlängerung gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
(9) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen.

§ 6 Lieferverzug und Verzugsentschädigung

(1) Wenn dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung der Lieferung bei Vereinbarung eines verbindlichen
Liefertermins ein Schaden erwächst, haften wir im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im
Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5%
der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
(2) Uns steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein
Schaden entstanden ist.
(3) Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden
Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.
(4) Ansprüche wegen verspäteter Lieferung bei Arbeitskämpfen und/ oder unvorhergesehenen Hindernissen
gemäß § 5 Absatz 3, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Vertragspartner nur nach Maßgabe
der Regelung in § 5 Absatz 5 zu.
(5) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Verzugsschaden bestehen nur nach Maßgabe der
Bestimmungen in § 14 der AGB.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel
sind innerhalb von 5 Werktagen ab Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab deren
Entdeckung bei uns zu rügen. Unter Werktagen sind die Werktage in der Bundesrepublik Deutschland gemeint.
(2) Bei Anlieferung offensichtlich beschädigter Ware durch ein Transportunternehmen ist der Vertragspartner bei
Annahme der Ware verpflichtet, diese Beschädigung gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und
sicherzustellen, dass die Rüge in den Frachtpapieren, dem Speditionsübergabeschein oder einem anderweitigen
geeigneten Dokument vermerkt wird, wobei ein Vermerk auf dem Lieferschein nicht ausreichend ist.
(3) Unterlässt der Vertragspartner diese Rüge, verliert er seinen Anspruch auf Gewährleistung insoweit als wir
infolgedessen unseren Schaden nicht bei dem Transportunternehmen liquidieren können, es sei denn der
Vertragspartner kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Beschädigung durch den Transport
zurückzuführen ist.

§ 8 Gewährleistungsansprüche

(1) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung).
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
(3) Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen handelsüblichen
Abweichungen in Qualität, Farbe, Design, Ausrüstung oder Verarbeitung, steht dem Vertragspartner jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
(5) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden und
in § 7 der AGB näher geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Unsere öffentlichen
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der
Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht. Die Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt. Der Vertragspartner wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in der
Warenbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
(7) Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware, nicht ordnungsgemäße Lagerung der Ware und
unvollständige Informationen des Vertragspartners über die Eigenschaften der Ware. Vorstehendes gilt nicht in
den Fällen des arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder bei Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, der Übernahme einer Garantie, eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden
Haftungstatbestand.
(8) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB
(Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder
Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in § 14 der AGB.

§ 9 Verjährung

(1) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und
außervertraglicher Haftung, die gegen uns geltend gemacht werden, gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monate.
Seite 3 von 5
(2) Die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von uns gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten
ab Gefahrenübergang, im Falle der An- oder Abnahmeverweigerung des Vertragspartners vom Zeitpunkt des
Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme bei uns. Die Regelung in Ziffer 1 bleibt hiervon
unberührt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für (Schadensersatz)Ansprüche aus einer Forderung, die auf
einer deliktischen Handlung, einer ausdrücklich übernommenen Garantie, der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, in den Fällen des arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handelns unsererseits, des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, oder wenn in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette
mit Verbraucher als Endabnehmer) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend
festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit
der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(4) Die Gewährleistungsansprüche nach Absatz 2 erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Vertragspartner
Veränderungen vorgenommen bzw. Anweisungen zur ordnungsgemäßen Lagerung der Ware nicht befolgt
werden.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste und gelten vorbehaltlich
gesonderter Vereinbarung unter Ausschluss der Versand- und Frachtkosten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten; sie wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Für die Entrichtung des Kaufpreises kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die jeweils vereinbarten Raten
sind vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Rechnungsdatum sofort zur Zahlung fällig.
(4) Wir behalten uns vor, von dem Vertragspartner bei vereinbarter Ratenzahlung gemäß Absatz 3 eine
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern, ausgestellt von einer deutschen Bank oder Sparkasse, zu
fordern. Die Kosten der Ausstellung einer solchen Vertragserfüllungsbürgschaft trägt der Vertragspartner.
(5) Der Vertragspartner kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Ratenzahlung in Verzug, sofern
der Vertragspartner die Gegenleistung bereits empfangen hat. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
(6) Der Vertragspartner hat bei Zahlungsverzug auch für sämtliche Kosten aufzukommen, die uns durch die
Beauftragung eines Inkassobüros oder eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwalts entstehen.
(7) Dies gilt insbesondere auch bei unberechtigter Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge im Sinne des § 11
Absatz 1 der AGB und bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.
(8) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist
jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
(9) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen verwendet.
(10) Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners,
wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Vertragspartners, Überschreiten der Zahlungsfristen
o.ä., sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Der Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – sind gegenüber uns
ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(2) Der Vertragspartner ist nur mit unbestritten und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit
Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis zur Aufrechnung berechtigt.
(3) Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Geldforderungen handelt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“) bis alle unsere
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner einschließlich der künftig entstehenden
Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren
Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden
und der Saldo gezogen wird.
(2) Befindet sich der Vertragspartner uns gegenüber im Zahlungsverzug, so hat er uns auf Verlangen unverzüglich
eine genaue Aufstellung über die noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu übersenden. Das
gleiche gilt, sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners beantragt ist. In diesem
Falle hat er die entsprechende Aufstellung ohne Aufforderung sofort zu übersenden.
(3) Wir können außerdem nach Rücktritt vom Vertrag die sofortige Rückgabe der schon ausgelieferten Ware
verlangen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die
Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt
vom Vertrag.
(4) Ist auf die Vertragsbeziehungen ausnahmsweise ausländisches Recht anzuwenden und lässt dieses den
Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das ausländische Recht jedoch dem Verkäufer, sich andere Rechte
vorzubehalten, so sind wir berechtigt, alle Rechte dieser Art auszuüben.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres
Eigentums oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund ist das Einhalten der
gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz für uns selbstverständlich.
(2) Wir erheben, verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Vertragspartners nur, wenn diese vom
Vertragspartner zur Vertragsabwicklung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden die Daten des
Vertragspartners zum Zwecke der zukünftigen Kundenbetreuung verwendet, wobei der Vertragspartner dem
jederzeit widersprechen kann.
(3) Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden lediglich im Rahmen der Vertragsabwicklung an
andere Unternehmen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen) weitergegeben, soweit dies
zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Ansonsten erfolgt keine Weitergabe der personenbezogenen Daten
an Dritte.
(4) Der Vertragspartner kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
Daten unentgeltlich an uns wenden.

§ 14 Haftung

(1) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf
die der Vertragspartner vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Ebenso haften wir bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(5) Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf
einen Mangel zurückzuführen ist und wir den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben oder im Falle des Verzugs,
soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien
eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich
zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(6) Wir haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse Epidemien,
Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des
Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von uns zu vertretende
Vorkommnisse eintreten. Das Gleiche gilt für sonstige nicht von uns zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik,
Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und
ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen,
Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Vertragsparteien
in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/ oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen
eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen
Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/ oder im geschäftlichen
Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und / oder Dritten anderweitig direkt oder
indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen
in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer
Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden oder kraft gesetzlicher Bestimmungen,
behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen.
Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
(3) Die Vertragsparteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger
Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne von Absatz 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur
Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend der Absätze 1 und 2 verpflichten.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns aus und im Zusammenhang mit den AGB
und mit einem Vertrag auf Basis der AGB, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften
insbesondere des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
bleiben unberührt.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz.
Seite 5 von 5
(4) Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand: März 2023